Freistellungsauftrag – jetzt lohnt sich die Überprüfung

Mit einem Freistellungsauftrag sind Kapitalerträge wie Zinsen bis zu 1.000 Euro steuerfrei. Doch wie wird dieser optimal eingesetzt?

Sparer*innen müssen auf Kapitalerträge wie Zinsen, Dividenden und Gewinne aus dem Verkauf ihrer Wertpapiere Steuern zahlen. Mit dem Freistellungsauftrag entfällt allerdings die Steuer für einen bestimmten Freibetrag.
Dieser wird auch Sparerpauschbetrag genannt und liegt für Singles in Deutschland derzeit bei 1.000 Euro pro Jahr. Für Verheiratete oder in eingetragener Lebenspartnerschaft lebende Paare verdoppelt sich dieser Betrag auf 2.000 Euro pro Jahr.
Auch Kinder (unter 18 Jahren) haben einen eigenen Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro pro Person. Der Auftrag dafür muss von allen gesetzlichen Vertretern unterschrieben werden. Eltern tun also gut daran, diesen Auftrag für das Konto des Kindes zu stellen.

Welche Grenzen gibt es beim Freibetrag?

Mit den aktuellen Zinsen von bis zu vier Prozent können Sparer*innen einen Betrag bis 25.000 Euro anlegen, ohne den Freibetrag zu überschreiten. Denn der daraus entstehende Gewinn beträgt genau 1.000 Euro.
Sind die Kapitalerträge höher als 1.000 Euro pro Person werden die Gewinne eben ab diesem Freibetrag versteuert. Das Kreditinstitut führt dann 25 Prozent Abgeltungssteuer plus Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer automatisch an das Finanzamt ab.

Wie und wo wird der Steuerfreibetrag beantragt?

Der Freistellungsauftrag muss persönlich bei jeder Bank oder jedem Finanzinstitut hinterlegt werden. In der Regel geben die Banken auf ihrer jeweiligen Website an, wie genau Sparer*innen dabei vorgehen sollten. Zusätzlich zum Weg per Post ist es auch oft per Online-Banking möglich, den Freistellungsauftrag einzurichten.
Kommen mehrere Institute ins Spiel, kann der Betrag geteilt werden. Dafür müssen sich Anleger*innen dann aber an jede einzelne Bank wenden.

Wann lohnt es sich, den Sparerpauschbetrag aufzuteilen?

Wer bei zwei oder mehr Banken ERträge erhält, sollte den Freibetrag von 1.000 Euro auf die Institute aufteilen. Es empfiehlt sich, erst die Bank mit den höchsten Kapitalerträgen mit einem Freistellungsauftrag abzudecken. Wenn dann noch etwas übrigbleibt, kann man weiter splitten. Das Ganze sollte aber nicht zu kleinteilig werden, sonst geht der Überblick verloren.
Wer eine gemeinsame Steuererklärung macht, kann die Freibeträge kombinieren und dann aufteilen. Ehepaare Lebenspartner*innen müssen den Freistellungsauftrag bei Bedarf dann gemeinsam beantragen, um sicherzustellen, dass der volle Freistellungsbetrag genutzt wird.

Kann der Freistellungsauftrag rückwirkend erteilt werden?

In der Regel kann ein Freistellungsauftrag immer nur bis Ende des Jahres für das laufende Jahr erteilt werden. Wurden im laufenden Jahr schon Abgeltungssteuern abgezogen, erstatte die Bank dann diese gezahlte Steuer.
Das Wichtigste ist, nicht den Überblick zu verlieren, wenn der Freibetrag auf mehrere Institute aufgeteilt wurde. Ansonsten sollten sich Anleger*innen bei den einzelnen Banken und Finanzinstituten erkundigen. Denn: Falls jemand insgesamt höhere Beträge freistellt als erlaubt, macht er oder sie sich strafbar.

Wir empfehlen daher zum Jahresende:

Überprüfen Sie die von Ihnen gestellten Freistellungsaufträge mittles vorhandener Bankdokumente, LogIn im Onlinebanking oder telefonischer Nachfrage bei den betreffenden Kreditinstituten.



Disclaimer: Dieser Beitrag stellt eine Meinungsäußerung und keine Anlageberatung dar.

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