

Geldgeschenke und Gemeinschaftskonten – hier lauert auch Gefahr
Gerade zur nahenden Weihnachtszeit fließt in vielen Familien großzügig Geld: Sei es als Geschenk für Kinder und Enkel oder durch Einzahlungen auf ein Gemeinschaftskonto mit dem Partner. Was nach einer netten Geste klingt, kann steuerlich und rechtlich Folgen haben.
Geldgeschenke sind Schenkungen – mit Meldepflicht
Eine Überweisung oder Bargabe gilt rechtlich bereits als Schenkung. Diese muss innerhalb von drei Monaten dem Finanzamt gemeldet werden – auch wenn sie unter dem Freibetrag liegt. Die Freibeträge sind:
- Kinder: 400.000 €
- Enkel: 200.000 €
- Bekannte: 20.000 €
Wer die Meldung versäumt, riskiert Nachforderungen oder sogar strafrechtliche Konsequenzen.
Was gilt als Ausnahme?
- Übliche Gelegenheitsgeschenke (z. B. zu Geburtstagen oder Weihnachten), solange sie den Lebensumständen entsprechen.
- Unterhaltszahlungen, die den Lebensstandard sichern.
- Notariell beurkundete Schenkungen (z. B. Immobilienübertragungen) – diese meldet der Notar automatisch.
Vorsicht bei Gemeinschaftskonten
Viele Paare denken: „Uns gehört alles gemeinsam.“ Doch beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft bleibt das Vermögen getrennt – erst im Scheidungs- oder Erbfall wird abgerechnet.
Einzahlungen auf Gemeinschaftskonten können als Schenkungen gewertet werden, wenn nur eine Person das Geld einbringt.
Typische Fallen:
- Große Überweisungen von einem Einzelkonto auf das Gemeinschaftskonto
- Verkaufserlöse von Immobilien, die einer Person gehören
- Hohe Einzahlungen durch nur einen Partner
Im Erbfall kann dies zu Streit führen, da unklar bleibt, wem welcher Anteil gehört.
Unser Rat
- Prüfen Sie die Konsequenzen bei großen Überweisungen.
- Überlegen Sie, ob Einzelkonten sinnvoller sind und regeln Sie Zugriff über Vollmachten.
- Behalten Sie Freibeträge im Blick – auch innerhalb der Familie.
- Dokumentieren Sie Einzahlungen und Schenkungen, um späteren Streit oder Steuerprobleme zu vermeiden.
👉 „Geld ist geduldig – aber das Finanzamt nicht.“
Disclaimer: Dieser Beitrag stellt eine Meinungsäußerung und keine Anlageberatung dar.
